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(ch) Regelungen bei Verspätung oder Ausfall14.03.2021

Seit Anfangs 2021 gibt es auch für den Binnenverkehr in der Schweiz Regelungen bezüglich Entschädigungen bei Verspätungen oder Ausfällen im öffentlichen Verkehr. Grundlage der Regelungen ist die Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) vom 13. Mai 2020, die sich ihrerseits auf dem Art. 21b des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) abstützt. In Art. 61 der Verordnung wurden die minimalen Anforderungen festgelegt, die öV-Branche ("Alliance Swiss Pass") hat dann in den Tarifen T600 ("Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde") und T600.9 ("Erstattungen") die Regeln im Detail festgehalten. Dabei ist die öV-Branche in einem Punkt sogar über das gesetzliche Minimum hinausgegangen: Nach der Verordnung besteht im konzessionierten Seilbahn- und Schifffahrtsverkehr kein Anspruch auf Entschädigung, in den Tarifen wurden diese dann aber gleich wie die anderen (konzessionierten) Verkehrsmittel gehandhabt. So konnte eine einheitliche Lösung gefunden werden

Vier Optionen für die Reisenden

Reisende, die einen gültigen Fahrausweis besitzen und für die der Reisezweck aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls nicht vollständig erfüllt werden kann, haben grundsätzlich vier Optionen:

Mit der neuen Regelung benötigen die Reisenden in keinem der Fälle A-D einen zusätzlichen Fahrausweis. Reisende, die trotz Verspätung oder Ausfall die Fahrt zum Zielort fortsetzen wollen (Fall D), müssen dies mit der nächsten geeigneten Verbindung tun. Dazu dürfen sie ohne Nachzahlung aber auch Strecken befahren, für die ihr Fahrausweis keine Gültigkeit hätte. Reisende sind verpflichtet, sich bei Verspätungen über alternative Verbindungen mit geringerer Verspätung zu informieren und diese zu nutzen.

Wenn die Verkehrsunternehmen Unterbrüche (z.B. wegen Baustellen) im Voraus in den Fahrplänen publizieren, können sie auch die Alternativwege (mit den entsprechenden Reisezeiten) definieren und es ergeben sich keine Ansprüche der Reisenden.

Erstattung oder Entschädigung

In den Fällen A, B und C wird der Fahrpreis ohne Selbstbehalt erstattet. Im Fall A und C ist dies der volle Fahrpreis, im Fall B der anteilige Fahrpreis, der über den Abbruchsort der Reise hinausgeht. Inhaber eines GA, Strecken-, Verbund- oder Modulabonnement etc. haben in diesen Fällen kein Anrecht auf eine Erstattung. Im Fall D wird auch Abonnenten eine Entschädigung ausgerichtet. Diese ist abhängig vom genutzten Fahrausweis und der Verspätung am Zielort. Für Reisende mit Abonnementen (GA, Strecken, Verbund, Modul) wird bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielort der Tageswert des Abonnements ausbezahlt. Es kann maximal 1 Antrag pro Tag gestellt werden und es wird über die Gültigkeitsdauer des Abonnements maximal 10 % des Abonnementspreises entschädigt. Für Reisende ohne Abonnemente (Einzelfahrausweise, Tageskarten, Sparbillette, Gruppenbillette, City-Ticket, Ausflugs-Abo, Swiss-Travel-System) werden für Verspätungen am Zielort von mindestens 60 Minuten 25 % und ab mindestens 120 Minuten 50 % des bezahlten Fahrpreises entschädigt.

Damit die Entschädigung ausbezahlt wird, muss diese mindestens CHF 5 betragen. Bei Abonnement mit einem Tageswert von unter CHF 5 wird jedoch auf CHF 5 aufgerundet und entschädigt. Anmerkung: Die Berechnung der Entschädigung basiert auf dem Fahrpreis für die verspätete Verbindung. Bei einer Fahrkarte für Hin- und Rückfahrt ist das (in der Regel) deshalb der Fahrpreis für die einfache Fahrt.


Ein Antrag auf Erstattung resp. Entschädigung bei Verspätungen muss innerhalb von 30 Tagen nach der betroffenen Reise eingereicht werden. Der Antrag kann online auf www.swisspass.ch/fahrgastrechte, schriftlich beim SBB Contact Center (in Brig) oder an jeder bedienten Verkaufsstelle eingereicht werden. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Erstattung oder Entschädigung können bei Bedarf über die Standardangaben im Antragsformular weitere Angaben zur Klärung der Betroffenheit von der Verspätung verlangt werden.

Für welche Leistungen gelten die Entschädigungs-Regelungen nicht?

Bei Halbtaxabonnements erfolgt keine anteilige Entschädigung für den Kaufpreis des Abonnements. Für Fahrten mit Junior-Karten und Kinder-Mitfahrkarten wird keine Entschädigung entrichtet.

Für Reisende mit Fahrausweisen des Interrail- oder Eurrail-Sortiments gilt ein spezielles Entschädigungsprogramm. Bei internationalen Fahrkarten gelten die internationalen Regelungen und die Ansprüche sind beim Verkäufer der Fahrkarten geltend zu machen.

Die Kosten für die Gepäck-/Veloaufgabe werden nicht rückvergütet, beim Veloselbstverlad werden sie jedoch in allen Fällen (A-D) rückvergütet.