(ch) Keine Gebühr mehr für GA-Hinterlegung10.03.2019
Die Reduktion des auch für Fahrkarten gültigen Mehrwertsteuer-Normalsatzes von 8.0 % auf 7.7 % per Anfang 2018 wurde von den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nicht unmittelbar an die Kunden weiter gegeben. Dafür wurden verschiedene Kompensations-Massnahmen wie erhöhte Kontingente für Spartageskarten, Aufhebung des Zuschlags für die Schifffahrt auf dem Zürichsee oder eben auch der einjährige Verzicht auf die Gebühr von CHF 10 pro Hinterlegung des Generalabonnements. Nach einem Jahr wurde jetzt aber per 1. März 2019 auf die Wiedereinführung der Gebühr verzichtet.
Abgesehen vom Wegfall gibt es keine weiteren Veränderungen bei der GA-Hinterlegung. Weiterhin beträgt die Mindestdauer einer Hinterlegung 5 Tage und pro Jahr kann ein GA maximal 30 Tage hinterlegt werden. Die Hinterlegung kann - auch im Voraus - an jedem bedienten Schalter oder via Telefon beim Contact Center in Brig erfolgen. Pro hinterlegtem Tag wird 1/365 des GA-Preises bei der Rechnung für das GA des Folgejahres gutgeschrieben (oder bei einer Kündigung dann ausbezahlt). Die GA Varianten Familia Kind, Familia Jugend und Hund können nicht hinterlegt werden.
Gemäss Angaben des VöV erfolgten 2018 rund 170'000 Hinterlegungen.
Ablauf der Hinterlegung
Seit die Generalabonnemente auf den SwissPass geladen werden, hat sich der Ablauf der Hinterlegung verändert. Mit dem SwissPass muss bei der Hinterlegung angegeben werden, ab wann und bis wann das GA nicht genutzt wird. Die SwissPass-Karte verbleibt beim Kunden, der Gültigkeitsunterbruch wird nur elektronisch festgehalten und kann von den Lesegeräten der Zugbegleiter festgestellt werden. Wenn sich der Kunde auf der SwissPass-Seite registriert hat, erhält er zu Begin der Hinterlegung und vor der erneuten Gültigkeit eine Meldung per Email.
Vor dem SwissPass musste die GA-Karte physisch hinterlegt werden. Ursprünglich war diese Abgabe absolut - wer z.B. längere Zeit ins Ausland verreiste und das GA hinterlegen wollte, musste das GA am Grenzbahnhof oder am Flughafenbahnhof abgeben und bei der Rückkehr am gleichen Ort wieder abholen (oder aber die entsprechende Reise ab dem Wohnort normal bezahlen). Da dies insbesondere auch wegen den immer kürzeren Öffnungszeiten der Schalter oder wegen fehlender Umsteigezeit an den Grenzbahnhöfen nicht sehr praktisch war, wurde dann eine kundenfreundlichere Lösung realisiert: Beim Abgeben des GA wurde eine Hinterlegungskarte mit einem Entwerterfeld (siehe Abbildung 1) abgegeben. Diese Entwerterkarte galt am aufgedruckten Tag der Hinterlegung als GA. Das Ende der Hinterlegung war noch nicht festgelegt. Mit der Entwertung durch den Kunden wurde die Hinterlegung beendet und die Entwerterkarte konnte an diesem Tag als GA genutzt werden. Beim Abholen des hinterlegten GA wurde aufgrund der Abstempelung die Hinterlegungsdauer bestimmt und ein Gutschein (für öV-Leistungen; siehe Abbildung 2) über den entsprechenden Betrag ausgestellt. Es war auch möglich, einen anderen Bezugsort als den Abgabeort festzulegen. Während der Hinterlegung wurde dann das GA an den Bezugs-Bahnhof verschickt.
Per 30.01.2010 wurde diese Regelung nochmals etwas kundenfreundlicher: Die Entwerterkarte war seither drei Tage vor dem terminlichen Beginn der Hinterlegung und drei Tage nach der Abstempelung als Ersatz-GA gültig.